Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellte am 2.11.2022 gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass sie Maxvol, mit unbekannter Geschäftsanschrift in Berlin, keine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen in Deutschland erteilt hat. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt.
Auf ihrer angeblichen Trading-Plattform maxvol.co gibt Maxvol vor, eine moderne führende Online-Trading Plattform zu sein, die optimale Bedingungen zur Verfügung stellt, um beim Online-Trading gleichzeitig schnelles und sicheres Geld u.a. mit Kryptowährungen zu erzielen:
„Maxvol engagiert sich dafür, Tradern aller Qualifikationsstufen zu ermöglichen, auf den weltweiten Finanzmärkten erfolgreich zu sein. Wir stellen Ihnen umfassende Bildungsressourcen zur Verfügung, die Ihnen alles beibringen, was Sie zum Entwickeln profitabler Handelsstrategien benötigen. Außerdem bietet unsere Plattform eine blitzschnelle Ausführung mit einer intuitiven Softwareschnittstelle, die es jedem ermöglicht, die Märkte effektiv zu handeln.
Maxvol ist ein internationaler Onlinebroker mit Zugang zu mehr als 500 Handelsinstrumenten in 6 Assetkategorien für Kleinanleger und institutionelle Investoren.
Wir sind weltweit aktiv und unser Fokus ist ein professioneller und zuverlässiger Service für alle unsere Kunden.“
Maxvol besitzt keine gewerbsmäßige Erlaubnis der BaFin
Die Inhalte der von Maxvol betriebenen Webseite maxvol.co und Informationen, die der BaFin vorliegen, rechtfertigen die Annahme, dass die Gesellschaft unerlaubt Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen in Deutschland anbietet.
Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen, wie beispielsweise Maxvol, handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Besitzt eine in Deutschland tätige Trading-Plattform die Erlaubnis der BaFin nicht, ist dies ist ein untrügliches Zeichen für einen Anlagebetrug bzw. Trading-Betrug (Scam).
Am besten erkundigen Sie sich vor einer Anlage in eine Trading-Plattform bei der BaFin direkt oder auf der Unternehmensdatenbank der BaFin über die Trading-Plattform, um rechtzeitig betrügerische Trading-Broker zu erkennen (siehe: Unternehmenssuche der BaFin).
Weitere Indizien für Betrug: kein Impressum – Webseite existiert erst seit 2 Monaten!
Der Internetauftritt von Maxvol ist auf den ersten Blick professionell gestaltet und wirkt seriös. Maxvol wirbt u.a. mit Logos von Visa, Bitcoin, Mastercard und Wire Transfer und versucht damit, das Vertrauen der Anleger zu gewinnen.
Achtung! Ein Impressum ist bei maxvo.co jedoch nicht zu finden. Fehlt ein Impressum mit einer Anschrift, der Rechtsform des Unternehmens, Kontaktpersonen etc., deutet dieses auf einen betrügerischen Broker hin. Auf der Webseite von Maxvol findet sich lediglich eine Berliner Telefonnummer. Hier sollten alle Alarmglocken schrillen!
Die auf Anlagebetrug spezialisierte Kanzlei plan C hat Recherchen zu den Domaindaten der Webseite maxvol.co angestellt. Die Webseite wurde erst am 05.09.2022 registriert, existiert also erst seit nicht einmal 2 Monaten! Auch hier findet sich kein Hinweis über den Betreiber der Webseite, da die Registrierung über einen Anonymisierungsdienst erfolgte. Ein seröser Betreiber braucht sich aber nicht zu verstecken.
Schlechte Erfahrungen mit Maxvol – Broker zahlt nicht aus
Die auf Anlagebetrug und Online-Trading-Betrug spezialisierte renommierte Kanzlei plan C vertritt bereits einige Geschädigte von Maxvol, die Probleme mit der angeblichen Trading-Plattform haben. Sie erhalten entweder ihr vermeintliches Guthaben aus verschiedenen Gründungen nicht ausbezahlt oder nur unter der Bedingung einer weiteren Zahlung in Form einer „Steuer“, „Kaution“ oder zur Vermeidung von „Geldwäsche“.
Lesen Sie auch hierzu: Eine vorab zu zahlende Steuer ist immer ein Indiz für einen Trading-Betrug (Online Broker zahlt nicht aus und verlangt Steuern).
Auch wurden unsere Mandanten von angeblichen Mitarbeiten von Binance oder Blockchain kontaktiert, die vorgaben, nach Zahlung einer bestimmten Summe das sichergestellte Geld auszuzahlen. Ein weiterer Betrug! Selbst wenn unsere Mandanten zahlten, erhielten sie ihr Geld nicht zurück.
Weitere Informationen hierzu:
Bitcoin Betrug durch „Blockchain“? Erfahrungen mit „Blockchain“ – Broker zahlt nicht aus!
Wir haben für unsere Mandanten bereits rechtliche Schritte eingeleitet, um ihre Investitionen zurück zu holen.
Mit dem richtigen Plan zum Erfolg
Wenn Sie Opfer von Maxvol oder eines anderen betrügerischen Brokers (Aktuelle Fälle Online Trading Betrug plan C) geworden sind, steht Ihnen die Kanzlei plan C mit einer fundierten und kompetenten Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite.
Wir analysieren Ihre Situation und klären Sie in einer unverbindlichen kostenfreien Ersteinschätzung darüber auf, welche Schritte nun erforderlich und erfolgversprechend sind, damit Sie Ihr investiertes Trading Geld zurück bekommen. Dabei bewerten wir auch das Risiko eines Identitätsmissbrauchs für Sie und ergreifen die notwendigen Maßnahmen bei den Kryptowährungsbörsen oder Handelsplattformen.
Wir melden für Sie den Anlagebetrug bei der Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) und anderen Behörden, prüfen Ihre Schadensersatzansprüche und die Möglichkeiten der Rückholung Ihrer Gelder und leiten strafrechtliche Schritte ein. Um Ihre Ansprüche möglichst effektiv durchsetzen, arbeiten wir in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden und Staatsanwaltschaften sowie IT-Spezialisten zusammen. Durch unsere gezielten forensischen Maßnahmen und unsere Erfahrung, insbesondere mit Kryptowährungs-Betrug, ist es uns schon häufig gelungen, den Tätern auf die Spur zu kommen.
Setzen Sie sich für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Online-Trading-Angelegenheit mit uns in Verbindung:
Kontaktformular Kanzlei plan C
Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht und Anlagebetrug spezialisierte Rechtsanwältin Tanja Nauschütz ist seit 22 Jahren sehr erfolgreich in der Vertretung geschädigter Anleger tätig.
Dieser Rechtstipp wurde auch auf www.anwalt.de veröffentlicht: