Im vergangenen Jahr kündigten die Bausparkassen etwa 200.000 Bausparern wegen der aktuellen Niedrigzinsphase ihre langjährigen hoch verzinsten Bausparverträge. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun mit Urteil vom 30.03.2016 (Az.: 9 U 171/15) entschieden, dass die Bausparkassen die Bausparverträge nicht ohne weiteres kündigen dürfen, wenn die Bausparer das Ansparen eingestellt haben.
In dem konkreten Fall ging es um einen mit 3% pro Jahr verzinsten Vertrag aus dem Jahr 1978 der Bausparkasse Wüstenrot, der seit gut zwei Jahrzehnten zuteilungsreif war. Die Bausparerin hatte die Zahlung der Sparraten eingestellt, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Die Bausparkasse Wüstenrot hatte der Bausparerin den Vertrag wegen der aktuellen Niedrigzinsen am Kapitalmarkt gekündigt. Das Gericht urteilte, dass der Bausparvertrag fortzusetzen sei, auch wenn sich das derzeit bei einem Zins von fünf Prozent für die Bausparkasse nicht rechne. Das gesetzliche Kündigungsrecht, auf das sich Wüstenrot berief, gelte nach Ansicht des Gerichts nicht. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn die Bausparkasse die Sparerin aufgefordert hätte, weiter Beiträge zu zahlen, aber diese der Forderung nicht nachgekommen wäre.
Wir raten allen Bausparern, die eine Kündigung von ihrer Bausparkasse erhalten haben, diese auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen und sich im Falle einer unberechtigten Kündigung dagegen zu wehren. Wenden Sie sich an uns. Wir setzen uns für Sie ein, damit Sie weiterhin von den hohen Zinsen Ihres Bausparvertrages profitieren können.
Und Vorsicht: Einige Bausparkassen schicken den Bausparern in letzter Zeit Verrechnungsschecks, um so die Auflösung der Verträge zu erzwingen. Lösen Sie den Scheck auf keinen Fall ein, sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten. Mit der Einlösung des Schecks verzichten Sie auf die Möglichkeit, Ihr Geld weiterhin zu guten Konditionen anzulegen.