Das Insolvenzverfahren der Wirecard AG wurde bekanntlich am 25.08.2020 eröffnet. Der ernannte Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffè hat eine Frist zur Anmeldung von Forderungen bis zum 26.10.2020 gesetzt.
Es macht Sinn, die Forderungen anzumelden
Üblicherweise gehen Aktionäre in einem Insolvenzverfahren leer aus, da die Forderungen aus Wertpapieren i.d.R. nachranging sind und somit bei der Insolvenzmasse nicht berücksichtigt werden.
„Bei Wirecard dürfte dies anders aussehen“ sagt Rechtsanwältin Tanja Nauschütz von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei plan C. „Wir empfehlen auch den Aktionären, ihre Ansprüche anzumelden, da sie Schadensersatzansprüche u.a. aus Betrug und der Verletzung kapitalmarktrechtlicher Vorschriften geltend machen können. Damit stehen sie gleichrangig neben den Forderungen der Banken und anderer großer Gläubiger.“
Die Forderung der Aktionäre sollte nicht nur beziffert, sondern auch genau begründet, also substantiiert, werden. Hierfür sollten die Aktionäre die Forderungsanmeldung am besten von einer spezialisierten Kanzlei vornehmen lassen. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei plan C nimmt diese gerne für Sie vor.
Der Insolvenzverwalter sieht Perspektiven
Der Insolvenzverwalter berichtet: „Die wirtschaftliche Lage der Wirecard AG war und ist angesichts der fehlenden Liquidität und der bekannten skandalösen Begleitumstände äußerst schwierig. Mit den üblichen Restrukturierungs- und Kostenanpassungsmaßnahmen ist es daher nicht getan, denn eine so massive Verlustsituation ist im eröffneten Insolvenzverfahren unter Vollkosten nicht darstellbar. Demgemäß müssen Arbeitnehmerzahl und alle weiteren Kostenpositionen bei allen insolventen Gesellschaften der unternehmerischen Wirklichkeit angepasst werden. Im Verkaufsprozess für das Kerngeschäft, in dessen Rahmen auch die nicht insolvente Wirecard Bank AG am Markt angeboten wird, stehen wir aktuell mit mehreren namhaften Interessenten in Verhandlungen über einen Erwerb. Die Erlöse aus der Verwertung werden dabei den Gläubigern zugutekommen.“
Laut dem Insolvenzverwalter zeigen Investoren auch an den weiteren Tochtergesellschaften der Wirecard „erhebliches Interesse“.
Den Stand der Verhandlungen wird der Insolvenzverwalter am 18.11.2020 in München bei der ersten Gläubigerversammlung, dem sog. Berichtstermin, bekannt geben. Die zugelassene Teilnehmerzahl steht aufgrund der Covid-19 Hygienevorschriften bislang noch nicht fest.
Für Schadensersatz kommen mehrere Anspruchsgegner in Frage
Geschädigte Aktionäre sollten sich neben einer Anmeldung ihrer Forderung über ihre weiteren Handlungsmöglichkeiten beraten lassen. Hier kommen Schadensersatzansprüche gegen unterschiedliche Anspruchsgegner in Betracht:
Einerseits kann der ehemalige Vorstand, u.a. Wirecard-Chef Markus Braun, wegen vorsätzlicher Bilanzfälschungsdelikte auf Schadenersatz verklagt werden.
Ferner halten wir Schadensersatzansprüche gegenüber der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) für möglich. Diese hatte noch den Jahresabschluss für 2018 uneingeschränkt testiert.
Auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann in Anspruch genommen werden. Wir werfen der BaFin vor, ihre Befugnisse missachtet und trotz zahlreicher Hinweise jahrelang nicht gegen die Wirecard AG wegen Marktmanipulation ermittelt zu haben. Deshalb kommt eine Amtshaftungsklage gegen die BaFin in Betracht.
Unser Rat: Handeln Sie nicht vorschnell, sondern lassen Sie von einer spezialisierten Kanzlei genau prüfen, welcher Anspruchsgegner der für Sie erfolgversprechendste ist, insbesondere wenn Sie keine Rechtsschutzversicherung unterhalten und die Kosten selbst tragen müssten.
Hier steht Ihnen die Kanzlei plan C mit einer fundierten und kompetenten Beratung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Die auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwältin Tanja Nauschütz ist seit über 20 Jahren in der Vertretung geschädigter Anleger sehr erfolgreich tätig.
Sie haben das Recht auf eine ehrliche Beratung – Kanzlei plan C