Beratungshaftung – Bankrecht

Fühlen Sie sich durch Ihre Bank eher verraten statt gut beraten?

Das Beratungsgespräch entpuppt sich im Nachhinein oftmals als reines Verkaufsgespräch. Vielen Anlegern war dies nicht bewusst, weil sie volles Vertrauen in ihre Berater hatten.

 

Nach der Rechtsprechung müssen Bankberater ihre Kunden objekt- und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Beratung, wenn der Berater den Kunden über alle entscheidungsrelevanten Aspekte und Risiken der Kapitalanlage informiert. Anlegergerecht heißt, der Berater berücksichtigt die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand des Bankkunden. Wünschten Sie eine Altersvorsorge und haben von der Bank einen Immobilienfonds verkauft bekommen, so kann eine fehlerhafte Beratung vorliegen, da ein solcher Fonds nach der Rechtsprechung für eine Altersvorsorge nicht geeignet ist. Wurde der vermittelte Fonds zusätzlich durch einen Kredit fremdfinanziert, muss die Bank auf das durch die Fremdfinanzierung überproportional erhöhte Risiko hinweisen.

 

Die Aufklärungspflichten der Bank wurden kürzlich verschärft: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Banken insbesondere über erhaltene Provisionen und Rückvergütungen (sogenannte Kick-Backs) aufklären müssen. Wir prüfen, ob die Bank hinter Ihrem Rücken eine Provision für die Vermittlung Ihrer Kapitalanlage kassiert hat. Falls ja, hat die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen und Sie können Schadensersatz fordern.