Verjährungshemmung – Bankrecht

Die Uhr tickt

Wer Schadensersatzansprüche gegen die Bank geltend machen will, muss schnell reagieren. Denn: Der Zeitraum, um dagegen vorzugehen, beträgt nur noch drei Jahre statt 30 Jahre. Als Fristbeginn gilt dabei der Zeitpunkt, von dem der geschädigte Anleger von seinem Rechtsanspruch Kenntnis hat. Diese Regelung ist allerdings etwas unklar. Liegt Kenntnis etwa bereits vor, wenn der Fonds die Renditezahlungen einstellt, finanzielle Schwierigkeiten oder gar die Verhaftung der Geschäftsleitung bekannt werden? Auf der sicheren Seite ist, wer erste negative Medienberichte oder Unregelmäßigkeiten der Gesellschaft zum Anlass nimmt und kompetenten Rechtsrat einholt.

 

Wichtig: Für jeden Beratungsfehler läuft eine eigene Verjährungsfrist. Daher prüfen wir alle in Betracht kommenden Beratungsfehler und deren Durchsetzbarkeit. Unter Umständen können wir mehr Zeit gewinnen, wenn wir die Klage auf einen anderen Fehler stützen. Damit können auch möglicherweise verjährte Fälle neu aufgerollt werden. Werden beispielsweise erst jetzt Kick-Back-Zahlungen bekannt, beginnt die Frist erst jetzt.

 

Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ihre Ansprüche spätestens zehn Jahre nach Zeichnung der Anlage. Vorsicht: Ab dem 1.1.2012 tritt die Verjährung für alle ab dem 1.1.2002 gezeichneten Kapitalanlagen bereits unterjährig – d.h. taggenau – zehn Jahre ab dem genauen Zeichnungsdatum ein.

 

Wir behalten Ihre Fristen genau im Blick und sorgen dafür, dass Sie Ihre Ansprüche nicht verlieren. Droht die Verjährung, leiten wir rechtzeitig
verjährungshemmende Maßnahmen durch Mahnbescheid oder Erhebung einer Klage ein. Schätzen wir das Prozessrisiko einer Klage derzeit als zu hoch ein, können wir durch die Einleitung eines Schlichtungs- oder Güteantrags kostengünstig und unkompliziert sofort die Hemmung der Verjährung erreichen. Wir konnten auch schon häufig erreichen, dass die Bank einen Verjährungsverzicht erklärt.