Beraterhaftung

Fühlen Sie sich eher verraten als gut beraten?

Haben sich die positiven Versprechungen Ihres Beraters zu Ihrer Kapitalanlage nicht erfüllt? Dann muss Ihr Berater dafür geradestehen. Nach der Rechtsprechung müssen Berater ihre Kunden objekt- und anlegergerecht beraten. Objektgerecht ist die Beratung, wenn der Berater den Kunden über alle entscheidungsrelevanten Aspekte und Risiken der Kapitalanlage informiert. Anlegergerecht heißt, der Berater berücksichtigt den Wissenstand, die Risikobereitschaft und die Anlageziele des Kunden. Eine klassische Fehlberatung liegt etwa dann vor, wenn dem Kunden, der eine sichere Anlage für seine Altersvorsorge abschließen will, eine unternehmerische Beteiligung, z.B. ein Immobilien- oder Schiffsfonds, empfohlen wird.

 

Wir prüfen sämtliche Ansatzpunkte, aus denen sich eine Pflichtverletzung des Beraters ergeben kann. Hat der Berater das Anlageobjekt auf dessen wirtschaftliche Tragfähigkeit (Plausibilität) geprüft? Hat er auf negative Presseberichte hingewiesen? Waren ihm Bedenken gegen die Sicherheit der Anlage bekannt bzw. hat er über das Totalverlustrisiko und die weiteren Risiken aufgeklärt? Hat der Berater Sie informiert, dass die Anlage nicht weiter veräußert werden kann? Wurden Sie darüber aufgeklärt, dass Sie ggf. Nachschüsse leisten oder die erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen müssen? Wir finden heraus, falls Ihr Berater seinen Beratungspflichten nicht nachgekommen ist und machen ihn dafür haftbar.