Die Deutsche Apotheker und Ärztebank (apoBank) verwendet in ihren Darlehensverträgen oftmals Zinscap-Klauseln, d.h. einen variablen Zinssatz mit einer vereinbarten Ober- und Untergrenze. Dafür verlangt die apoBank eine sog. Zinscap-Prämie, eine einmalige Zinssicherungsgebühr, in Höhe von 4% – 5% des Darlehensbetrages.
Unsere Mandanten, meist Ärzte oder Apotheker, haben so an die apoBank bis zu € 100.000,00 als reine Zinssicherungsgebühr bezahlt. Diese Zinscap-Prämie ist tatsächlich aber nur eine als einmalige Gebühr getarnte Zinsbelastung zu Lasten der Kunden. Verschiedene Gerichte, wie das Landgericht Duisburg und das Oberlandesgericht Dresden haben entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist.
Die Zinscap-Gebühr ist daher an die Kunden vollständig zurückzuerstatten. Darüber hinaus tritt der jeweils gültige gesetzliche Zinssatz an die Stelle des berechneten Zinssatzes. Da dieser meist deutlich unter dem gezahlten Zinssatz lag, sind die zu viel berechneten Zinsen von der apoBank zurück zu erstatten.
Bei den von uns geprüften Verbraucherdarlehensverträgen der apoBank haben wir auch festgestellt, dass die apoBank wiederholt fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat, so dass diese Darlehen auch heute noch widerrufen werden können (Widerrufs-Joker).
Die Kunden können hier enorme Zinsvorteile erzielen und zusätzlich eventuell berechnete Bearbeitungsgebühren zurückerstattet erhalten. Achtung: Handeln Sie hier schnell, denn Ihr Widerrufsrecht bei Altverträgen erlischt ab dem 22.06.2016!
Kunden der apoBank, sowohl Verbraucher als auch Unternehmer (Ärzte, Zahnärzte, Apotheker) sollten ihre Verträge bei der apoBank rechtlich überprüfen lassen, um unrechtmäßig berechnete Gebühren und Zinsen zurückzuerhalten. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wir prüfen Ihre Verträge auf etwaige Fehler.
Viele unserer Mandanten wurden auch bei der Finanzierung, bei Lebensversicherungen oder Kapitalanlagen von der apoBank falsch beraten. Auch hier können Schadensersatzansprüche erfolgreich durchgesetzt werden. Sprechen Sie uns an.